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Neues aus Unterleinleiter

Datum: Montag, 05. Oktober 2015

Neues Bundesmeldegesetz

Am 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft,

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... welches das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ablöst. Das Meldewesen wird nunmehr bundesweit einheitlich geregelt. Die Gemeinde Unterleinleiter möchte hiermit auf einige wichtige Neuregelungen hinweisen.

Informationen für Wohnungsgeber und Mieter
Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Frist zur Anmeldung wird allerdings von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.

Folgende Ausnahmen von der Meldepflicht werden in das Bundesmeldegesetz neu aufgenommen:
• Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung nicht anmelden. Nach Ablauf der 6 Monate ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen, wenn die Wohnung tatsächlich weiter benutzt wird.
• Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht nach drei Monaten.

Wohnungsgeberbescheinigung immer erforderlich!
Wieder eingeführt wird die Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieters). Er hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht.
Wohnungsgeber im gesetzlichen Sinne sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z. B. Wohnungsverwaltungen, die einer Person eine Wohnung zur Benutzung überlassen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein sowie der Hauptmieter, der untervermietet.

Neu! Künftig ist beim Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bescheinigung des Wohnungsgebers erforderlich.
Die Bescheinigung muss in schriftlicher Form entweder der meldepflichtigen Person (Mieter) oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden.
Folgende Angaben muss die Bestätigung enthalten:
• Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
• Art des Meldevorgangs (Einzug oder Auszug)
• Datum des Einzugs oder Auszugs
• Anschrift der Wohnung (mit Zusatzangaben z. B. Stockwerk, Wohnungsnummer)
• Namen aller in der Wohnung lebenden meldepflichtigen Personen
Darüber hinaus werden der Name und die Anschrift des Eigentümers erfasst, sofern dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Allein die Vorlage eines Mietvertrags reicht nicht aus!
Er erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbescheinigung, da er nicht alle geforderten Angaben enthält.
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.
Muster einer Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie ab 01.11.2015 beim Einwohnermeldeamt.